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2009:

   


Standpunkte der KERH Marienberg

(wird in loser Folge veröffentlicht)




Wie lange noch?

Es sei derzeit unklug, sich auf eine Angleichung der Ost- an die Westrenten binnen zehn Jahren festzulegen, meint das Kanzleramt — würde man in einem Quiz fragen, von wann dieses Zitat stammt, die meisten Leute tippten vermutlich auf Anfang der 90er Jahre.
Falsch: Das ist die Ansicht der Bundeskanzierin im September 2008.
Gewissermaßen in Sichtweite der Feierlichkeiten zu 20 Jahren deutsche Einheit gibt Angela Merkel den Ostdeutschen zu verstehen, dass Deutschland im Alltag noch längst nicht einig Vaterland ist.
Praktisch bedeutet dies, dass die Ostdeutschen noch auf Jahre hinaus und ohne absehbares Ende beim Blick auf den Rentenbescheid oder ins Portemonnaie erkennen können, woher sie kommen. Und das soll noch Generationen so weitergehen?
Es wäre billig, diesen Skandal nur auf die wirtschaftlichen Hinterlassenschaften der DDR zu schieben. Ihre Betriebe wurden im Zuge und im Gefolge der Vereinigung verramscht; der Osten des Landes war vor allem als verlängerter Ladentisch und als Subventionsmaschine für den Westen von Interesse. Die fatalen Folgen sind bis heute spürbar — im Schnitt niedrigere Einkommen, Abwanderung, kaum selbsttragende Wirtschaft. Einen Fahrplan für die Angleichung der Lebensverhältnisse hat die Regierung bis heute nicht vorgelegt. Nicht einmal das Bekenntnis gibt es, fast ein halbes Menschenalter nach der Einheit, die Renten angleichen zu wollen.

Rentenwert WEST: 26,56 €
Rentenwert OST:    23,34 €

Die leichte Rentenanhebung vom Juli 2008 hat den Ost-West-Abstand noch vergrößert!

In Artikel 30 Abs.5 des Einigungsvertrages vom 31. 08.1990 wurde die Angleichung der Renten im Zuge der Angleichung der Löhne und Gehälter in Aussicht gestellt. Dieser Prozeß wurde bisher nicht vollzogen.
Alle für das Beitrittsgebiet geltenden Ausnahmen gegenüber dem Recht der alten Bundesrepublik waren längstens bis zum 31.12. 1995 befristet, also hätte auch die vollständige Angleichung der Löhne und Gehälter sowie der Renten bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen müssen.
Diese Auffassung wird gestützt durch die Ergänzung des Grundgesetzes mit dem GG Anhang EV“. Dieser Anhang zum GG bezieht sich vor allem auf die nunmehrige Erweiterung des Geltungsbereichs des GG. Ubergangsbestimmungen für die Geltung des GG im Beitrittsgebiet regelt Art. 143:

"(1) Recht in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dez.1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Art 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Art. 79 Abs.3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II. VIII, Villa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dez. 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Abs. 1 und 2 haben Art 41 des Einigungsvertrages und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingrffe in das Eigentum auf dem in Art 3 dieses Vertrages genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.“

Für die Durchsetzung dieser in das GG übernommenen Bestimmungen des Einigungsvertrages trägt allein die Bundesregierung die Verantwortung. An der Festlegung der Bindung der Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet will sie aber unter völlig anderen Bedingungen nachfast 18 Jahren festhalten. Das ist nicht hinnehm bar. Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine staatliche Angelegenheit. Hinsichtlich der Angleichung des aktuellen Rentenwertes Ost an den Rentenwert West ist deshalb eine politische Entscheidung erforderlich. Eine staatliche Zielstellung für die Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse einzufordern, ist völlig legitim.
Wir fordern die Gleichbehandlung im Rentenrecht unabhängig von unserer Herkunft, indem unserer Rente die Beiträge zugrunde gelegt werden, welche alle Beitrittsbürger in ganz Deutschland in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wie dies auch bei der Rentenberechnung in den alten Bundesländern praktiziert wird. Auch dort wird nicht geprüft, ob das Beitragsauf kommen eines Bundeslandes die jeweiligen Rentenleistungen finanziert.

Werner Heyne

Quellen: OaD D. Müller, VorsEhenwLim LVOst, W. Hübner, ND 2

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letzte Aktualisierung: 08.06.2009